Allgemeine
Geschäftsbedingungen für den Mietomnibusverkehr Osburg-Reisen
§ 1 Angebot und
Vertragsabschluss 1. Angebote
des Busunternehmens sind, soweit schriftlich nichts anderes vereinbart ist,
freibleibend. 2. Der Besteller kann
seinen Auftrag schriftlich, in elektronischer Form oder mündlich erteilen. 3. Der Vertrag kommt mit der
schriftlichen oder in elektronischer Form abgegebenen Bestätigung des
Auftrages durch das Busunternehmen zustande, es sei denn, es wurde etwas
anderes vereinbart. Weicht der Inhalt der Bestätigung von dem des Auftrages
ab, kommt der Vertrag auf der Grundlage der Bestätigung dann zustande, wenn
der Besteller innerhalb einer Woche nach Zugang die Annahme erklärt. § 2 Leistungsinhalt 1. Für den Umfang der
vertraglichen Leistungen sind die Angaben in der Bestätigung des Auftrages
maßgebend. § 1 Abs. 3 und § 3 bleiben unberührt. 2. Die
Leistung umfasst in dem durch die Bestätigung des Auftrages vorgegebenen Rahmen die
Bereitstellung eines Fahrzeugs der
vereinbarten Art mit Fahrer und die Durchführung der Beförderung; die
Anwendung der Bestimmungen über den Werkvertrag wird ausgeschlossen. Die in der Bestätigung angegebenen Zeiten
sind Bereitstellungszeiten. 3. Die
vereinbarte Leistung umfasst nicht: a. die
Erfüllung des Zwecks des Ablaufes der Fahrt, b. die
Beaufsichtigung der Fahrgäste, insbesondere von Kindern, Jugendlichen und
hilfsbedürftigen Personen, c. die
Beaufsichtigung von Sachen, die der Besteller oder einer seiner Fahrgäste im
Fahrgastraum des Fahrzeugs zurücklässt, d. die
Beaufsichtigung des Gepäcks beim Be- und Entladen, e. die
Information über die für alle Fahrgäste einschlägigen Regelungen, soweit sie
insbesondere in Devisen-, Pass-, Visa-, Zoll- und Gesundheitsvorschriften
enthalten sind und die Einhaltung der sich aus den Regelungen ergebenden Verpflichtungen. Dies
gilt nicht, wenn etwas anderes vereinbart wurde. § 3 Leistungsänderungen 1. Leistungsänderungen durch das
Busunternehmen, die nach Zustandekommen des Vertrages notwendig werden, sind
zugelassen, wenn die Umstände, die zur Leistungsänderung führen, vom
Busunternehmen nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt worden sind und
soweit die Änderungen nicht erheblich und für den Besteller zumutbar sind.
Das Busunternehmen hat dem Besteller Änderungen unverzüglich nach Kenntnis
von dem Änderungsgrund zu erklären. 2. Leistungsänderungen, insbesondere
Änderungen von Abfahrts- und Abholzeiten durch den Besteller sind mit
Zustimmung des Busunternehmens möglich. Sie bedürfen der Schriftform. § 4 Preise und Zahlungen 1. Es
gilt der bei Vertragsabschluss vereinbarte Mietpreis. 2. Alle
Nebenkosten (z. B. Straßen- und Parkgebühren, Übernachtungskosten für den/die
Fahrer) sind im Mietpreis enthalten, es sei denn, es wurde etwas abweichendes
vereinbart. 3. Mehrkosten
aufgrund vom Besteller gewünschter Leistungsänderungen werden zusätzlich
berechnet. 4. Die
Geltendmachung von Kosten, die aus Beschädigungen oder Verunreinigungen
entstehen, bleibt unberührt. 5. Rechnungen
sind nach Erhalt ohne Abzug fällig. § 5 Rücktritt und Kündigung
durch den Besteller 1. Rücktritt Der
Besteller kann vor Fahrtantritt vom Vertrag zurücktreten. Nimmt er diese
Möglichkeit wahr, hat das Busunternehmen dann, wenn der Rücktritt nicht auf
einem Umstand beruht, den es zu vertreten hat, anstelle des Anspruches auf
den vereinbarten Mietpreis einen Anspruch auf angemessene Entschädigung.
Deren Höhe bestimmt sich nach dem vereinbarten Mietpreis unter Abzug des
Wertes, der vom Busunternehmen ersparten Aufwendungen und etwaiger durch
andere Verwendungen des Fahrzeugs erzielten Erlöse. Das
Busunternehmen kann Entschädigungsansprüche wie folgt pauschalieren: Bei
einem Rücktritt a. bis
30 Tage vor dem geplanten Fahrtantritt 10
% b. ab
20 bis 11 Tage vor dem geplanten Fahrtantritt 25
% c. ab
10 Tage vor dem geplanten Fahrtantritt 50
%; wenn und soweit der Besteller
nicht nachweist, dass ein Schaden des Busunternehmens überhaupt nicht
entstanden oder wesentlich niedriger ist als die Pauschale. Der
Entschädigungsanspruch entfällt, wenn der Rücktritt auf Leistungsänderungen
des Busunternehmens zurückzuführen ist, die für den Besteller erheblich und
unzumutbar sind. Weitergehende Rechte des Bestellers bleiben unberührt. 2. Kündigung a. Werden Änderungen der vereinbarten
Leistungen nach Fahrtantritt notwendig, die für den Besteller erheblich und
nicht zumutbar sind, dann ist er - unbeschadet weiterer Ansprüche -
berechtigt, den Vertrag zu kündigen. In diesen Fällen ist das Busunternehmen
verpflichtet, auf Wunsch des Bestellers hin ihn und seine Fahrgäste zurückzubefördern,
wobei ein Anspruch auf die Rückbeförderung nur für das im Vertrag vereinbarte
Verkehrsmittel besteht. Entstehen bei einer Kündigung wegen höherer Gewalt im
Hinblick auf die Rückbeförderung Mehrkosten, so werden diese vom Besteller getragen. b. Weitergehende
Ansprüche des Bestellers sind dann ausgeschlossen, wenn die notwendig
werdenden Leistungsänderungen auf einem Umstand beruhen, den das
Busunternehmen nicht zu vertreten hat. c. Kündigt
der Besteller den Vertrag, steht dem Busunternehmer eine angemessene
Vergütung für die bereits erbrachten und die nach dem Vertrag noch zu
erbringenden Leistungen zu, sofern letztere für den Besteller trotz der Kündigung
noch von Interesse sind. § 6 Rücktritt und Kündigung
durch das Busunternehmen 1. Rücktritt Das
Busunternehmen kann vor Fahrtantritt vom Vertrag zurücktreten, wenn außergewöhnliche
Umstände, die es nicht zu vertreten hat, die Leistungserbringung unmöglich
machen. In diesem Fall kann der Besteller nur die ihm in unmittelbarem
Zusammenhang mit der Fahrzeugbestellung entstandenen notwendigen Aufwendungen
ersetzt verlangen. |
2. Kündigung a. Das Busunternehmen kann nach
Fahrtantritt kündigen, wenn die Erbringung der Leistung entweder durch höhere
Gewalt, oder durch eine Erschwerung, Gefährdung oder Beeinträchtigung
erheblicher Art durch nicht vorhersehbare Umstände wie z. B. Krieg oder
kriegsähnliche Vorgänge, Feindseligkeiten, Aufstand oder Bürgerkrieg,
Verhaftung, Beschlagnahme oder Behinderung durch Staatsorgane oder andere
Personen, Straßenblockaden, Quarantänemaßnahmen sowie von ihm nicht zu
vertretende Streiks, Aussperrungen oder Arbeitsniederlegungen, oder durch den
Besteller erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt wird. Im Falle
einer Kündigung aufgrund höherer Gewalt oder aufgrund einer Erschwerung,
Gefährdung oder Beeinträchtigung erheblicher Art ist das Busunternehmen auf
Wunsch des Bestellers hin verpflichtet, ihn und seine Fahrgäste zurückzubefördern,
wobei ein Anspruch auf die Rückbeförderung nur für das im Vertrag vereinbarte
Verkehrsmittel besteht. Entstehen bei Kündigung wegen höherer Gewalt
Mehrkosten für die Rückbeförderung, so werden diese vom Besteller getragen. b. Kündigt
das Busunternehmen den Vertrag, steht ihm eine angemessene Vergütung für die
bereits erbrachten und die nach dem Vertrag noch zu erbringenden Leistungen
zu, sofern letztere für den Besteller trotz der Kündigung noch von Interesse
sind. § 7 Haftung 1. Das
Busunternehmen haftet im Rahmen der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen
Kaufmannes für die ordnungsgemäße Durchführung der Beförderung. 2. Das Busunternehmen haftet nicht für
Leistungsstörungen durch höhere Gewalt sowie eine Erschwerung, Gefährdung
oder Beeinträchtigung erheblicher Art durch nicht vorhersehbare Umstände wie
z. B. Krieg oder kriegsähnliche Vorgänge, Feindseligkeiten, Aufstand oder
Bürgerkrieg, Verhaftung, Beschlagnahme oder Behinderung durch Staatsorgane
oder andere Personen, Straßenblockaden, Quarantänemaßnahmen sowie von ihm
nicht zu vertretende Streiks, Aussperrungen oder Arbeitsniederlegungen. 3. Die
Regelungen über die Rückbeförderung bleiben unberührt. § 8 Beschränkung der Haftung 1. Die Haftung des Busunternehmens bei
vertraglichen Schadensersatzansprüchen wegen Sachschäden ist auf den
dreifachen Mietpreis (vgl. oben § 4) beschränkt, die Haftung je betroffenem
Fahrgast ist begrenzt auf den auf diese Person bezogenen Anteil am dreifachen
Mietpreis. Werden Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung geltend
gemacht, wird je betroffenem Fahrgast bei Sachschäden bis 4.000 € gehaftet.
Übersteigt der auf den einzelnen Fahrgast bezogene Anteil am dreifachen
Mietpreis diese Beträge, ist die Haftung auf den auf diese Person bezogenen
Anteil am dreifachen Mietpreis begrenzt. 2. §
23 PBefG bleibt unberührt. Die Haftung für Sachschäden ist damit
ausgeschlossen, soweit der Schaden je beförderte Person 1.000,00 € übersteigt. 3. Die
in den Absätzen 1 und 2 genannten Begrenzungen haben keine Gültigkeit, wenn
der zu beurteilende Schaden auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zurückzuführen
ist. 4. Das Busunternehmen haftet nicht für
Schäden, soweit diese ausschließlich auf einem schuldhaften Handeln des
Bestellers oder eines seiner Fahrgäste beruhen. 5. Der Besteller stellt das
Busunternehmen und alle von ihm in die Vertragsabwicklung eingeschalteten
Personen von allen Ansprüchen frei, die auf einem der in § 2 Abs. 3 lit. a. - e. umschriebenen
Sachverhalte beruhen. § 9 Gepäck und sonstige Sachen 1. Gepäck
im normalen Umfang und - nach Absprache - sonstige Sachen werden mitbefördert. 2. Für
Schäden, die durch vom Besteller oder seinen Fahrgäste mitgeführten Sachen
verursacht
werden, haftet der Besteller, wenn sie auf Umständen beruhen, die von ihm oder seinen Fahrgästen zu vertreten
sind. § 10 Verhalten des Bestellers
und der Fahrgäste 1. Dem
Besteller obliegt die Verantwortung für das Verhalten seiner Fahrgäste
während der Beförderung. Den Anweisungen des Bordpersonals ist Folge zu leisten. 2.
Fahrgäste, die
trotz Ermahnung begründeten Anweisungen des Bordpersonals nicht nachkommen,
können von der Beförderung ausgeschlossen werden, wenn durch die Missachtung von
Anweisungen eine Gefahr für die Sicherheit oder Ordnung des Betriebes oder
für die Mitfahrgäste entsteht oder aus anderen Gründen die Weiterbeförderung für das Busunternehmen
unzumutbar ist. Rückgriffsansprüche des Bestellers gegenüber dem
Busunternehmen bestehen in diesen Fällen nicht. 3. Beschwerden
sind zunächst an das Bordpersonal, und, falls dieses mit vertretbarem Aufwand
nicht abhelfen kann, an das Busunternehmen zu richten. 4. Der
Besteller
ist verpflichtet, bei der Behebung von Leistungsstörungen im Rahmen des ihm
Zumutbaren mitzuwirken, um eventuelle Schäden zu vermeiden oder so gering wie möglich zu halten. § 11 Gerichtsstand und
Erfüllungsort 1. Erfüllungsort Erfüllungsort
ist im Verhältnis zu Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen
Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ausschließlich der Sitz des
Busunternehmens. 2. Gerichtsstand a. Ist der Besteller ein Kaufmann,
eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein
öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist Gerichtsstand der Sitz des
Busunternehmens. b. Hat der Besteller keinen
allgemeinen Gerichtsstand im Inland oder verlegt er nach Zustandekommen des
Vertrages seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort in das Ausland
oder ist sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der
Klageerhebung nicht bekannt, ist Gerichtsstand ebenfalls der Sitz des
Busunternehmens. 3. Für
die Abwicklung des Vertragsverhältnisses ist das Recht der Bundesrepublik
Deutschland maßgeblich. § 12 Unwirksamkeit einzelner
Bestimmungen Die Unwirksamkeit einzelner
Bestimmungen des Vertrages einschließlich dieser Allgemeinen
Geschäftsbedingungen für den Mietomnibusverkehr hat nicht die Unwirksamkeit
des gesamten Vertrages zur Folge.
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